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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Förder- und Freundeskreis Freies Radio Halle e.V.
Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck,
- nichtkommerziellen, lokalen Rundfunk ideell und materiell zu fördern;
- Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im nichtkommerziellen Medienbereich zu fördern;
- sich für die Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen
für nichtkommerziellen, freien, lokalen Rundfunk einzusetzen;
- die Idee freier Radios und anderer alternativer Medienformen als
Mittel der Kommunikation und Vernetzung von Menschen, Verbänden
und Vereinen zu fördern;
- die Jugendhilfe in Form medienpädagogischer Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf deren kommunikative
Kompetenz und die Kompetenz im Umgang mit elektronischen Medien zu
fördern;
- die Völkerverständigung zu fördern;
- die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern;
- den von kommerziellen Interessen unabhängigen Zugang zu Informationen zu fördern;
2. Der Vereinszweck wird auch durch die Durchführung und
Ausgestaltung von Tagungen, Seminaren, Vorträgen und Workshops und
durch Publikationen zu themenspezifischen Gebieten zu
gewährleisten versucht. Außerdem bezweckt der Verein,
Möglichkeiten und Strukturen zu fördern, die geeignet sind,
Jugend- und interkulturelle Arbeit im Sinne von Kommunikation und
Verständigung zu ermöglichen.
3. Der Verein kann Vereine und Projekte benennen, die als besonders
förderwürdig gelten, weil sie im besonderen Maße den
Zielen und Zwecken des Förder- und Freundeskreis entsprechen. Die
Mitgliedervollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder einem oder mehreren Vereine bzw. Projekten diesen Status zu-
bzw. aberkennen.
4. Der Verein ist institutionell, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden,
welche die Vereinsziele unterstützt. Vorausgesetzt ist weiter
lediglich eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme.
Personen, die faschistisches, rassistisches oder sexistisches
Gedankengut verbreiten bzw. verbreiten wollen, sind von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand;
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
- mit dem Tod des Mitglieds.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
höchstes Entscheidungsorgan und mindestens einmal im Jahr
durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer
vierwöchigen Frist schriftlich einberufen. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und gegebenenfalls der Geschäftsführung;
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- den Ausschluss eines Mitglieds;
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
- die Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften;
2. In der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung muss der
Vorstand die von ihm anberaumten Tagesordnungspunkte zur Kenntnis
geben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Über
diesen Antrag
wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Bei mindestens 10%
Ja-Stimmen der erschienenen Mitglieder wird der Ergänzungspunkt in
die Tagesordnung aufgenommen.
3. In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen die
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung bei der
Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische
Personen werden durch diejenigen vertreten, die vom Vorstand der
jeweiligen juristischen Person schriftlich bestimmt werden (maximal
zwei Stimmen). Beschlüsse, durch die die Satzung geändert
wird, und der Beschluss über die Auflösung des Vereins
bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
4. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck
betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Der
Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt
anzuzeigen.
5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb
eines Monats zugänglich sein; Einwendungen können nur
innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich
gemacht worden ist, gemacht werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10%
der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand
einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die
Mitgliederversammlung selbst einberufen.
7. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
§ 6 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht mindestens aus:
der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem Kassierer(in),und der/dem
Schriftführer(in).
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Er bleibt solang im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand
ein(e) Nachfolger(in) bestellt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich auf der Basis
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch
ein Vorstandsmitglied vertreten.
4. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen durch
Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens sechsmal
jährlich zusammentritt und über die Niederschrift zu fertigen
ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch ein
Vorstandsmitglied. Aller Sitzungen des Vorstandes sind
mitgliederöffentlich. Mitglieder haben Rederecht.
§ 7 Die Berufung des Beirates
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
2. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Anregung und Empfehlung.
§ 8 Gemeinnützige Zwecke und Zweckänderung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der
Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff.
Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an den Corax e.V. in Halle zur
Verwendung für Zwecke der Jugendarbeit/Jugendpflege
weiterzuleiten. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
3. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Näheres
beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Eine Satzung über die Mitgliedsbeiträge wird
von der Mitgliedsversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder getroffen und kann gegebenenfalls mit ebensolcher Mehrheit
geändert werden.
Tag der Errichtung: 25.10.2005
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